Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bitte schenken Sie den nachstehenden Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit. Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Ausflugsdienst. Mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Bedingungen an.
1. Abschluss des Vermittlungsvertrages
1.1 Mit der schriftlichen Bestätigung der vom Ausflugsdienst angebotenen Reiseleistungen bieten Sie dem Ausflugsdienst den Abschluss eines Vermittlungsvertrages verbindlich an.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen einsteht.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Ausflugsdienst zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Ausflugsdienst Ihnen die Reisebestätigung aushändigen.
1.4 Weicht der Inhalt des Vermittlungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Ausflugsdienstes vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist dem Ausflugsdienst die Annahme erklären.
2. Bezahlung
2.1 Touristische Leistungen sind in jedem Fall im Voraus zu bezahlen. Mit Vertragsschluss ist der Ausflugsdienst berechtigt, eine Anzahlung von 20% auf den Reisepreis zu erheben. Bei Programmen, die eine Eintrittskarte beinhalten, ist der Preis für die Eintrittskarten als Anzahlung zu leisten.
2.2 In den Fällen, in denen nach § 651 k BGB die Aushändigung eines Sicherungsscheines vorgeschrieben ist, darf die Zahlung nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines erfolgen. Den Sicherungsschein erhalten Sie mit der Reisebestätigung.
2.3 Alle Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Konto des Ausflugsdienstes. Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Ausflugsdienst berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Ausflugsdienst kann in diesem Fall die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen.
2.4 Die Reiseunterlagen werden Ihnen nach Eingang Ihrer Zahlung beim Ausflugsdienst zugesendet.
3. Leistungs- und Preisänderungen
3.1 Leistungsänderungen sind nur gestattet, soweit sie die im Reisevertrag vereinbarten Leistungen nicht erheblich beeinträchtigen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Der Ausflugsdienst ist verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ist die Änderung für Sie nicht zumutbar, wird Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder der kostenlose Rücktritt angeboten.
3.3 Der Ausflugsdienst behält sich das Recht vor, Preise für Reisen zu ändern, die länger als 4 Monate vor Reiseantritt gebucht wurden. Preisänderungen ab der 3. Woche vor Reisebeginn sind nicht zulässig.
4. Rücktritt durch den Kunden
4.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Ausflugsdienst. Wir empfehlen Ihnen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2 Für Mehrtagesfahrten mit gebuchter Übernachtung gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde vom Hotel, die folgenden Stornierungsfristen und -kosten:
– nach Buchung bis 30 Tage vor der Reise 20 % der Reisekosten
– 29-15 Tage vor Reisebeginn 50% der Reisekosten
– ab 14 Werktage vor Reisebeginn 100% der Reisekosten
Die jeweiligen Hotel-Stornierungsbedingungen sind unabhängig von
Come in Touristic und werden individuell gesondert erläutert.
4.3 Bei Tagesfahrten ohne Übernachtung gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die folgenden Stornierungsfristen und -kosten: bei Stornierung der gesamten Reisegruppe nach Buchung bis 30 Tage vor der Reise 20 % der Reisekosten
– 29-15 Tage vor Reisebeginn 50% der Reisekosten
– ab 14 Tage vor Reisebeginn 100% der Reisekosten
– bei Stornierung einzelner Reiseteilnehmer (max. 10% der Personenzahl)
– bis 10 Werktage vor Reisebeginn keine Kosten
– ab 9 Werktage vor Reisebeginn 100 % der Reisekosten
4.4 Durch den Ausflugsdienst bestellte oder gekaufte Eintrittskarten, z.B. für Musicals, Oper, Escapekarten oder Theater können nicht zurückgenommen werden. Der Ausflugsdienst berechnet den entsprechenden Aufwand wie vereinbart.
4.5 Werden auf Ihren Wunsch nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Inhalts des Reisevertrages vorgenommen (Umbuchung) kann der Ausflugsdienst ein Umbuchungsentgelt entsprechend den entstandenen Kosten erheben.
4.6 Ändert sich bei einer Umbuchung die Teilnehmerzahl der Gruppe, können die Reisepreise entsprechend der neuen Teilnehmerzahl neu berechnet werden.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge zwingender Gründe nicht in Anspruch, so bleiben Sie zur Zahlung des vereinbarten Reisepreises verpflichtet. Soweit es sich um Eigenleistungen des Ausflugsdienstes handelt, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen. Soweit es sich um Drittleistungen handelt, wird sich der Ausflugsdienst bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Ausflugsdienst
Der Ausflugsdienst kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Ausflugsdienst, behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Ausflugsdienst verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Ausflugsdienst Sie davon zu unterrichten.
7. Haftung des Ausflugsdienstes
7.1 Der Ausflugsdienst haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
– die gewissenhafte Reisevorbereitung
– die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
– die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Ausflugsdienst nicht vor Vertragsschluss die Änderung der Katalogangaben erklärt hat.
– die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
7.2 Eine weitergehende Gewähr für die Richtigkeit von Angaben in Prospekten Dritter, an deren Erstellung der Ausflugsdienst nicht beteiligt ist, wird keine Haftung übernommen.
7.3 Der Ausflugsdienst haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. SportveranstaItungen, Theaterbesuch., Schiffahrten usw.).
7.4 Für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wird die Haftung des Ausflugsdienstes gemäß § 651 h BGB auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt.
8. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Der Ausflugsdienst kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Ausflugsdienst kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in weIchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelhaftem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Das Recht zur Minderung besteht nicht, soweit Sie es schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Ausflugsdienst oder seine Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Ausflugsdienst erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Ausflugsdienst verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung das Vertrages durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird. Sie schulden dem Ausflugsdienst den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistung für Sie von Interesse waren.
d) Schadensersatz
Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Ausflugsdienst nicht zu vertreten hat.
Motivieren und halten Sie Ihre Mitarbeiter mit Ausflügen, die im Kopf bleiben
Motivieren und halten Sie Ihre Mitarbeiter
mit Ausflügen, die im Kopf bleiben
Unsere Betriebsausflüge entdecken
Werden Sie der Arbeitgeber, der für unvergessliche Betriebsausflüge bekannt ist.